Mandanteninformation Dezember 2016

Umsatzsteuer
Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen
Der Gerichtshof der Europäischen Union äußert sich grundlegend zur Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer für den Fall, dass eine Gebäudenutzung nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt:

Die Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen. Kann keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen. Alternativ kann auch ein Flächenschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präziseren Zuordnungsergebnis führt.

Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht. Danach ist die Verteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur dann durchzuführen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht verletzt aber EU-Recht insoweit nicht, als sie zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuerbeträge führt.

Eine Nutzungsänderung des Gebäudes zieht auch die Änderung des angewendeten Verteilungsschlüssels nach sich.

Gutschriftempfänger schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus. Erstellt der angebliche Leistungsempfänger mit Wissen des angeblich leistenden Unternehmers eine Gutschrift über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, schuldet der Gutschriftempfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar haben sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften geändert, die Entscheidung gilt aber auch für die derzeitige Rechtslage.

Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Scheinrechnungen gelten, auch für Scheingutschriften gelten.

Arbeitsrecht

Keine Hochrechnung von illegal gezahltem Arbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt zur Berechnung von Sozialkassenbeiträgen
Der Beklagte, ein Verlegebetrieb, hatte (wie eine Prüfung des Hauptzollamts ergeben hatte) möglicherweise Teile des Lohns schwarz an seine Arbeitnehmer gezahlt. Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen, verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes, die er aufgrund eines hochgerechneten Bruttolohns errechnet hatte.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Beitrag errechnet sich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme, die sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Unter der Bruttolohnsumme ist auch die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung anzusehen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich gezahlt wurde. Die sogenannte Nettolohnfiktion aus dem Sozialversicherungsrecht, nach der das Arbeitsentgelt um die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hochgerechnet wird, findet hier aber keine Anwendung. Der geltend gemachte Anspruch ist kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliegt. Die Tarifvertragsparteien haben sich eindeutig für eine am Steuerrecht orientierte Lösung entschieden. Auch Nachweisschwierigkeiten und mögliche Wettbewerbsverzerrungen rechtfertigen keine analoge Anwendung des Nettolohnprinzips.

Mieter/Vermieter

Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug beschränkt war.

Das Finanzgericht Düsseldorf legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete mit der tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht.

Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße abgestellt.

Hinweis: Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht.

Mietspiegel als Schätzungsgrundlage für Mieterhöhungen geeignet
Der Berliner Mietspiegel für das Jahr 2015 ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet. Das Gericht sah es in zwei Entscheidungen nicht als erforderlich an, ergänzend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

In den Gerichtsverfahren verlangten die Vermieter von den Mietern, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Streitig war, ob das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels für 2015 schätzen konnte oder ob es hierzu ein Sachverständigengutachten einholen musste. Der Mietspiegel war vom Land Berlin erstellt, aber auf Vermieterseite lediglich nur von einem Wohnungsbauunternehmen anerkannt worden.

Nach Meinung der Richter komme es nicht darauf an, ob es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handele. Nach der Zivilprozessordnung könne auch ein einfacher Mietspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Es sei vielmehr entscheidend, dass der Mietspiegel vom Land Berlin erstellt worden sei und weniger, dass nicht alle Interessenverbände diesem zugestimmt hätten. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Ferner bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Erstellung des Mietspiegels an der erforderlichen Sachkunde des Lands Berlin gefehlt habe oder die Erstellung von sachfremden Erwägungen beeinflusst war.

Zwar beziehen sich die Entscheidungen nur auf den Berliner Mietspiegel 2015, dennoch sind die vor Gericht dargelegten Anforderungen an eine wirksame Mieterhöhung von grundsätzlicher Bedeutung.

Bundesgerichtshof vereinfacht Betriebskostenabrechnung
Vermieter haben künftig größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Legen sie z. B. die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr auf mehrere Gebäude um, müssen die Rechenschritte nicht mehr aus der Abrechnung ersichtlich sein, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Damit hat das Gericht seine bisherige strenge Linie geändert, wonach eine in der zuvor beschriebenen Art und Weise durchgeführte Nebenkostenabrechnung bisher deren Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass bereits in den vergangenen Jahren in anderen Entscheidungen mehrfach betont worden sei, dass an eine Nebenkostenabrechnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. So solle sich nicht nur der Aufwand für den Vermieter in Grenzen halten. Auch der Mieter habe ein Interesse daran, dass die Abrechnung übersichtlich bleibe und nicht zu viele Details enthalte.

In dem Fall teilten sich mehrere Gebäude einer Wohnanlage einen Müllplatz und zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der Vermieter die Gesamtkosten nach Wohnfläche auf die Gebäude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter umgelegt, diesen Schritt aber in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar gemacht. In Zukunft muss der Rechenschritt zur Umlage der Gesamtkosten auf die Abrechnungseinheit in der Abrechnung nicht mehr aufgeführt werden. Es reicht vielmehr aus, die Gesamtkosten für die Abrechnungseinheit pro Kostenart darzustellen, aus denen sich die zu zahlenden Neben- und Betriebskosten für den Mieter errechnen.

Unternehmer/Unternehmen

Jahresabschluss 2015 muss bis zum Jahresende 2016 veröffentlicht werden
Unternehmen, die ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres offengelegt werden.

Diese Unternehmen müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Zusätzlich können in besonderen Fällen Angaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.

Zudem werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.

Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag
Zur Minderung eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung.

Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert. Der Nachweis einer Investitionsabsicht und einer späteren betrieblichen Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im Gesetz gefordert.

Kalender gelten selbst mit Firmenaufdruck als Geschenk
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob Kalender mit aufgedrucktem Firmenlogo, die zusammen mit einer Weihnachtsgrußkarte an Geschäftspartner versandt wurden, eine Werbemaßnahme sind und für den Unternehmer sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Das Gericht befand, dass es sich nicht um eine Werbemaßnahme handelte, sondern um Geschenke. Für die Einordnung als Geschenk ist der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung maßgebend. Demnach ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und sich beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner Gegenleistung verbunden ist. Über die Unentgeltlichkeit waren sich die Beteiligten im entschiedenen Fall einig.

Steuerlich berücksichtigungsfähige Geschenke an Geschäftspartner (bis 35 €) müssen buchhalterisch getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Nur dann können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die separate Erfassung war vorliegend nicht erfolgt. In Folge versagte das Gericht den Betriebsausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Eigenverantwortliche Arbeit von Mitarbeitern kann die Freiberuflichkeit der unternehmerischen Tätigkeit gefährden
Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw. Prüfingenieuren bestehende GbR erstellt Beweissicherungsgutachten für Kfz, bewertet Kraftfahrzeuge und führt Haupt- sowie Abgasuntersuchungen durch. Es werden drei weitere Prüfingenieure beschäftigt. Sie erledigen den überwiegenden Teil der durchzuführenden Arbeiten weitestgehend selbstständig nach den gesetzlichen Vorschriften. Lediglich bei den Messergebnissen treffen sie keine eigene Entscheidung.

Bei dieser Konstellation liegt für die GbR nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts keine freiberufliche, sondern insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Von über 9.000 jährlich abzuwickelnden Prüfungen und Gutachten werden fast 8.000 von den angestellten Prüfingenieuren eigenverantwortlich und ohne Beteiligung der Gesellschafter erledigt. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass bei den durchzuführenden Hauptuntersuchungen gesetzliche Kriterien zu beachten sind und staatliche Aufgaben wahrgenommen werden. Unbedeutend ist auch der Umstand, dass die Gesellschafter vor allem Kontrollaufgaben wahrnehmen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und ihre Mitarbeiter stichprobenartig überprüfen.

Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden.

Neues BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen und Anforderungen an eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“
Das Bundesministerium der Finanzen hat zu Fragen der steuerlichen Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen Stellung genommen. Dabei geht es vor allem darum, wann eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ bei Wertpapieren vorliegt. Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Entgegen der bisher von der Verwaltung vertretenen Auffassung bleiben bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen unberücksichtigt. Steigt der Börsenkurs zum nächsten Bilanzstichtag, muss das Wertpapier nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung mit dem aktuellen Börsenkurs angesetzt werden, wobei die ursprünglichen Anschaffungskosten die Obergrenze bilden. Bei der Wertaufholung soll die Bagatellgrenze nicht zur Anwendung kommen; diese Auffassung der Finanzverwaltung ist allerdings umstritten.

Jede Teilwertabschreibung führt zu Aufwand und ist damit steuerentlastend; jede Wertaufholung führt zu Ertrag und ist damit steuerbelastend.

Beispiel: Das Wertpapier wird zu 100 angeschafft und so in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 erfasst. Der Börsenkurs beträgt zum 31. Dezember 2014, 90 zum 31. Dezember 2015 und 93 zum 31. Dezember 2016.

In der Bilanz zum 31. Dezember 2014 darf keine Teilwertabschreibung erfolgen, da die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Zum 31. Dezember 2015 kann der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung von 100 auf 90 vornehmen. Tut er dies, muss er in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung das Wertpapier mit 93 ansetzen, obwohl die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung zurück wirkt. Der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil widerspricht dem deutschen Recht, das eine solche Rückwirkung nicht anerkennt.

In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Ergänzung der ursprünglich ausgestellten Rechnung um eine fehlende Steuer-Nummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Gericht begründete seine Auffassung u. a. damit, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen, die an eine Rechnung gestellt werden, erfüllt sind. Die Angabe z. B. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gehört zu den formellen Bestandteilen einer Rechnung. Diese können auch nachträglich ergänzt werden.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung
Die Rechtsprechung hat den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ konkretisiert.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten, typische Schönheitsreparaturen gehörten zu den „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten. Der BFH verhindert insoweit den sofortigen Werbungskostenabzug, weil solche Maßnahmen das Gebäude erst betriebsbereit, d. h. vermietbar machen.

Hinweis: Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, wie etwa Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen, können indes als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden.

Privatpersonen

Durch ein Stipendium erstattete Studienkosten sind keine vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten (Studienkosten) für ein Zweitstudium sind grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind entsprechende Aufwendungen steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet werden. Nur die Aufwendungen, die tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Belastung führen, kommen für einen Ansatz in Frage. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Ob Aufwendungen für ein Erststudium Kosten der Lebensführung sind und deshalb nur als Sonderausgaben abgezogen werden können oder doch ein Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich ist, wird demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindert dies nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um das Bonusprogramm einer Krankenkasse, das zur Förderung eines Gesundheitsverhaltens der Versicherten Anreiz bieten sollte. Der Versicherte erhielt einen Bonus, wenn er bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatte oder für Kosten, die von ihm persönlich getragen wurden.

Das Gericht argumentiert, dass es sich bei solchen Zahlungen nicht um eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, sondern um die Erstattung der vom Versicherten getragenen Aufwendungen handele. Damit sind allenfalls die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen zu kürzen.

Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeiten
Eine Entschädigungszahlung an einen Arbeitnehmer für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um Mehrarbeitsleistungen eines Feuerwehrmanns. Dieser hatte Überstunden über mehrere Jahre nicht mit Freizeitausgleich verrechnet, sondern einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die zuständige Gemeinde leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung für die in sechs Jahren geleisteten Überstunden.

Der Feuerwehrmann vertrat die Auffassung, dass hier nicht steuerbarer Schadensersatz vorläge. Das Gericht folgte dem nicht und stellte klar, dass zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen zählen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Entgelt für Arbeitszeiten gezahlt wird, die in rechtswidriger Weise überschritten wurden.

Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen
Krankheitskosten sind lediglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Es ist die zumutbare Belastung zu beachten. Ein Ansatz der selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Sonderausgaben sind nur Beiträge zu Krankenversicherungen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen und folglich der Vorsorge dienen.

In seiner Entscheidung stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg ferner klar, dass zurückerstattete Kranken-versicherungsbeiträge in voller Höhe mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Eine Verrechnung mit selbst getragenen Krankheitskosten lässt das Gericht nicht zu.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Betriebsübergang und Identität nach Inhaberwechsel
Damit ein Betriebsübergang vorliegt, muss der neue Inhaber eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführen. Ob die Identität gewahrt ist, muss unter Beachtung aller den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen insgesamt beurteilt werden. Teilaspekte dürften nicht isoliert betrachtet werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Rettungsassistentin.

Diese war zunächst bei einem eingetragenen Verein beschäftigt, der den Rettungsdienst in einem Landkreis betrieb. Der Landkreis entschloss sich dann dazu, den Rettungsdienst selbst durchzuführen. Er kündigte die Mietverträge mit dem Verein, übernahm die Einrichtungsgegenstände, kaufte neue Rettungsfahrzeuge und stellte nach einem durchgeführten Auswahlverfahren die vorher beim Verein beschäftigen Mitarbeiter und zehn weitere Beschäftigte ein, um ein neues Schichtmodell einführen zu können. Die Rettungsassistentin hat geltend gemacht, der Landkreis sei im Weg des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten des Vereins aus dem Arbeitsvertrag eingetreten. Das Bundesarbeitsgericht war anderer Auffassung. Die Gesamtbewertung habe in diesem Fall ergeben, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit „Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwechsel nicht gewahrt
geblieben war.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Das höchstkomplizierte Regelungspaket tritt überwiegend rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Regelungen:

Wird eine Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

Verwaltungsvermögen ist nach der Neuregelung grundsätzlich voll zu versteuern.

Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu beispielsweise um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer erweitert.

Für Finanzmittel gelten Sonderregelungen. Sie gehören nur dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug von Schulden 15 % des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt.

Für Todesfälle sieht das Gesetz eine sogenannte Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungean. So muss die Investition zum Beispiel auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen.

Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen erfolgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer konsolidierten Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt bereits bei zwei-stufigen Strukturen. Die Ermittlungen müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden.

Die Regel- und Optionsverschonung (Freistellung in Höhe von 85 % bzw. 100 %) des begünstigten Vermögens gelten nur dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb des unternehmerischen Vermögens eine Grenze von 26 Mio. € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. € zwischen dem sogenannten Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. € je Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage.

Die Regel- und Optionsverschonung setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sogenannte Lohnsummenregelung spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt.

Im Abschlagsmodell verringert sich der gewährte Verschonungsabschlag von 85 % resp. 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € übersteigt.

Im Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung).

Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.

Da die komplizierten Neuregelungen an unterschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, kontaktieren Betroffene bitte stets ihren steuerlichen Berater.

Gleicher Freibetrag für beschränkt und unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige
Eine deutsche Staatsangehörige lebte mit ihrer Tochter in Großbritannien. 2011 schenkte sie ihrer Tochter ein Grundstück in Düsseldorf. Im Schenkungsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 2.000 € für die beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Tochter. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber, dass der Freibetrag für Kinder von 400.000 € abzuziehen ist, der auch für unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige gilt, weil dies der Gerichtshof der Europäischen Union vorab so entschieden hatte.

Sonstiges

Rücktrittsrecht von Käufern wegen VW-Abgasskandal
In zwei vom Landgericht Krefeld entschiedenen Fällen hatten zwei Autokäufer jeweils einen Audi-Pkw bei einem Vertragshändler erworben und später unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Das Landgericht hat die Rücktritte für wirksam erachtet und das Autohaus verurteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an den jeweiligen Käufer zurückzuzahlen.

Nach Auffassung des Gerichts ist es den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Rücktritts sei noch nicht klar gewesen, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werde, wann dies geschehe und wann die Fahrzeuge dann nachgerüstet würden. Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative scheide schon deshalb aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden.

Buchung einer Fährverbindung ist keine Pauschalreise
Eine Fährverbindung ist in der Regel keine Pauschalreise, auch wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage (Beförderung mit PKW und Übernachtung in einer Kabine) von Genua nach Tunis gebucht. Am gebuchten Tag verpasste der Reisende in Genua die Fähre, weil die Abfahrt um einen Tag vorverlegt worden war, was weder ihm noch dem Automobilclub bekannt war. Der Reisende nahm daraufhin den Automobilclub auf Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage, die Fahrtkosten samt Autobahnvignette und Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage in Anspruch. Der Automobilclub erstattete lediglich die Kosten für die Fähre.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Automobilclub nur eine einzelne Beförderungsleistung vermittelt hatte und nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags war. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Automobilclub auch die Kosten der Schiffspassage nicht erstatten müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Janusz Kopiec
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater