Mandanteninformation Juli 2016

 

 

Arbeitsrecht

Keine Entschädigung für aufgrund ihres Kopftuchs abgewiesene Grundschullehrerin in Berlin
Die Bewerbung der Klägerin als Grundschullehrerin in Berlin wurde abgelehnt, weil sie ein muslimisches Kopftuch trug. Ihre Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen.

Das Land habe die Bewerbung aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes, das Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersagt, ablehnen dürfen. Nach Überzeugung des Gerichts ist dieses Gesetz auch nicht verfassungswidrig. Anders als zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen gelte die Regelung unterschiedslos für alle Religionen. Es gebe keine gleichheitswidrige Bevorzugung der christlich-abendländischen Werte und Traditionen. Das Gesetz gelte außerdem nicht für berufsbildende Schulen.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen
Feststehende Arbeitspausen werden nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gemäß seinem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Anspruch darauf. In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Kinobetreiber seinen neuen Mitarbeitern per „Willkommensschreiben“ mitgeteilt, dass Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen werden. Grund sei, dass eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereite. Ein Arbeitnehmer verklagte daraufhin den Kinobetreiber auf Bezahlung seiner Pausen. Inzwischen galt für das Arbeitsverhältnis allerdings ein Tarifvertrag, der keine Vergütung der Pausen vorsah. Weiterhin regelte der Kinobetreiber die Pausen nunmehr in den Dienstplänen. Daher entschied das Gericht, dass der Arbeitnehmer keine Vergütung für seine Pausen verlangen kann. Das „Willkommensschreiben“ war keine uneingeschränkte Zusage zur Pausenvergütung. Der Arbeitnehmer durfte nur so lange von einer Vergütung ausgehen, solange feste Pausenzeiten in den Dienstplänen nicht geregelt waren.

Einkommensteuer

Kein Werbungskostenabzug für Kunstausstellungsbesuche einer Kunstlehrerin
Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen einer Kunstlehrerin sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Baden-Württemberg begründet diese Auffassung damit, dass solche Aufwendungen für kulturelle Veranstaltungen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben darstellen, wobei eine berufliche Veranlassung in den Hintergrund tritt. Es gibt zwar kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr, sodass grundsätzlich gemischt veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden können in berufliche und private Veranlassungen. Hier fehlt es jedoch an greifbaren Aufteilungsmaßstäben. Die beruflichen und privaten Veranlassungen greifen so ineinander, dass sie untrennbar sind.

Krankheitskosten abziehbar
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Gesundheit können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen.

Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Kosten klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Abziehbar sind z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten typischen Berufskrankheiten nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall der Zusammenhang zwischen Beruf und der Entstehung der Krankheit offensichtlich ist. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Altersentlastungsbetrag diskriminiert Jüngere nicht
Der Altersentlastungsbetrag ist eine Einkommensteuervergünstigung für Steuerzahler, die vor Beginn des zu veranlagenden Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er beträgt einkommensabhängig für 2016 höchstens 1.064 €. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts beantragte ein jüngerer Arzt den Altersentlastungsbetrag, weil er sich diskriminiert fühlte. Er verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach eine Diskriminierung wegen des Alters unzulässig ist.

Das Finanzgericht Münster lehnte eine entsprechende Klage ab, weil die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Das Gericht erkannte auch keine Verstöße gegen europarechtliche Regelungen oder den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es rechtfertigt die Vergünstigung der Einkünfte im Alter vielmehr damit, dass der Aufbau einer Altersabsicherung in den vergangenen Jahrzehnten steuerlich nur sehr eingeschränkt begünstigt worden war und den Älteren damit heute ein gewisser Ausgleich zugutekommen würde.

Besteht Anspruch auf Kindergeld für Pflegekind mit eigenem Haushalt?
Für Pflegekinder kann Kindergeld gewährt werden, wenn sie familienähnlich dauerhaft mit den Pflegeeltern verbunden und nicht zu Erwerbszwecken in deren Haushalt untergebracht sind. Außerdem darf das natürliche Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln steht Pflegeeltern kein Kindergeld zu, wenn das Pflegekind nicht bei ihnen lebt, sondern selbstständig im eigenen Haushalt. Im entschiedenen Fall hatte das Pflegekind die Pflegeeltern nur ab und zu besucht und wenige Male bei ihnen übernachtet. Dies reichte dem Gericht aber nicht, um das Kind als Pflegekind anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Sind Unfallkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten?
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Durch diese Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen (z. B. auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit). Diese Abgeltungswirkung gilt laut Bundesfinanzhof ebenfalls für außergewöhnliche Kosten, wie z. B. Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Rechtsprechung an und entschied: Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (mit-)verursacht wurden.

Allerdings lässt die Finanzverwaltung Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu. Betroffene sollten sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung berufen.

Hinweis: Der Ansatz der Behandlungs- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist möglich, wenn die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen.

Nach diesen Maßstäben sind solche Kosten nicht abziehbar, wenn der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft.

Sind die Kosten nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten
Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Umfang der Fahrten. Werden die Objekte nur gelegentlich aufgesucht, können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.

Wenn die Objekte allerdings sehr häufig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit angefahren werden, wird aus den aufgesuchten Objekten der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. In derartigen Fällen sind die Aufwendungen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig.

Verfahrensrecht

Unwirksamkeit eines Steuerbescheids bei fehlendem Bekanntgabewillen des Finanzamts
Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Steuer festgesetzt wird. Er wird nur dann gegenüber dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben, wenn dies auch dem Willen der für den Fall entscheidungsbefugten Person entspricht. Beruht die Versendung des Steuerbescheids dagegen auf einer irrtümlichen Freigabe, liegt
keine wirksame Bekanntgabe vor. Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass der Irrtum nicht auf einer falschen Rechtsauffassung beruht, sondern der Bescheid das Finanzamt durch einen technischen Anwendungsfehler verlassen hat. (Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)

Mieter/Vermieter

Mieter muss weiterhin Miete für gestohlene Küche zahlen
Wird eine mit vermietete Einbauküche gestohlen und der Vermieter hierfür entschädigt, ist der Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dennoch zur Entrichtung des auf die Küche entfallenden Mietanteils verpflichtet.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses wurde eine Einbauküche mit vermietet. Von der Gesamtmiete entfiel ein entsprechender Anteil auf die Küche. Im Laufe des Mietverhältnisses bat der Mieter darum, die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen zu dürfen. Der Vermieter willigte unter der Voraussetzung ein, dass die bisher eingebaute Küche sachgerecht auf Verantwortung des Mieters eingelagert und nach Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Die im Keller eingelagerte Küche wurde entwendet. Für den Verlust der Küche erhielt der Vermieter von der Versicherung des Mieters eine Entschädigung. Der Mieter minderte die Miete anteilig, weil der Vermieter nun nicht mehr in der Lage sei, ihm die vermietete Küche zu überlassen.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass kein zu einer Mietminderung berechtigender Mangel vorgelegen hat. Mit der getroffenen Vereinbarung, die Küche einzulagern, haben Vermieter und Mieter den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Überlassungspflicht des Vermieters solange nicht auf die Einbauküche erstrecken sollte, wie der Mieter die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet habe. Auch die dem Vermieter zugeflossene Versicherungssumme berühre den Mietanspruch nicht. Die Entschädigung sei als geldwerter Ausgleich für den Schaden zu sehen, der dem Vermieter durch die Entwendung seines Eigentums entstanden sei.

Sonstiges

Fehlerhaftes Auskunftsersuchen des Jobcenters gegenüber dem Partner einer erwerbstätigen Leistungsberechtigten
Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt oder bereits bezieht, hat Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit (Jobcenter) sind auch Dritte zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Die im Sozialgesetzbuch niedergelegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verfolgen das Ziel, die für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen ermitteln zu können und sollen zudem Leistungsmissbrauch vermeiden helfen. Es ist geregelt, bezüglich welcher Tatsachen Dritte auskunftspflichtig sind und unter welchen Voraussetzungen.

Ein Jobcenter verlangte mehrfach vom Partner einer Leistungsberechtigten die Vorlage von Einkommensnachweisen. Zudem sollte er mehrere Formblätter ausfüllen, die sich aber an Personen richteten, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehren.

Der Partner wehrte sich mit Erfolg gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenters. Das Sozialgericht Gießen entschied, dass der Partner einer Leistungsberechtigten nicht verpflichtet ist, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.

Kein Schadensersatz für Sturz im historischen Gebäude
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Besucher eines erkennbar nach einem historischen Vorbild errichteten Gebäudes nicht damit rechnen kann, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude. Er kann ebenfalls nicht erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird.

Die Besucherin eines Tierparks begehrte Schadensersatz, weil sie im Eingangsbereich der Nachbildung eines historischen Bauernhofs gestürzt war. Der Hof weist aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen Höhenunterschiede und Unebenheiten auf.

Nach Auffassung des Gerichts trifft den Tierparkbetreiber keine Pflicht, die Unebenheiten zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark sei schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Dies gelte besonders bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Besucher müssen in einem derartigen Gebäude mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In einem solchen Bereich ist besondere Vorsicht geboten.

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse abgelehnt
Erneut hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse stattgegeben.

Zwei Bausparverträge waren zuteilungsreif, Bauspardarlehen wurden aber nicht beansprucht. Das Gericht hielt die Kündigungen für unberechtigt und stellte fest, dass die Bausparkasse sich nicht auf die Rechtsnorm berufen kann, nach der ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Das Gesetz soll den Darlehensnehmer schützen, der dem Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers ausgesetzt sei. Dieser Schutzzweck treffe auf das sog. Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu, weil diese die Vertragslaufzeiten in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen selbst bestimmten.

Mit freundlichen Grüßen

Janusz Kopiec
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater